FAQ zur Corona Testpflicht für Unternehmen

Stand 17.05.2021
Pflicht zum Testangebot

Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, ab 20.04.2021 regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:

  • Grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche
  • Für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.
  • Es können PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests zur professionellen oder zur Selbst-Anwendung zum Einsatz kommen.
  • Die Teilnahme der Arbeitnehmer an den Tests ist freiwillig. Die Beschäftigten sind jedoch aufgerufen, die Testangebote vom Arbeitgeber wahrzunehmen.

Die Tests können im Handel erworben werden. Für Mendener Unternehmen besteht die Möglichkeit einer zentralen Beschaffung, organisiert durch den IMW.

Alternativ können Tests auch im stationären Handel an mehreren Stellen im Stadtgebiet erworben werden.

Tests, die im Rahmen von Selbsttests durchgeführt werden, zum Beispiel, indem Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Test-Sets mit nach Hause geben, dürfen in Eigenregie durchgeführt werden. Es empfiehlt sich, den Mitarbeitern eine Dokumentation der Testdurchführung und des Ergebnisses aufzuerlegen. Eigens durchgeführte Tests haben nur für das eigene Unternehmen Gültigkeit, sie sind nicht ausreichend, um damit zum Beispiel einen Frisörbesuch durchzuführen.

Unternehmen können sich mit folgendem Online-Formular beim Gesundheitsamt für die Durchführung offizieller Tests akkreditieren:

https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige

Die Unternehmen müssen bestätigen, dass die Tests von fachkundigem oder geschultem Personal durchgeführt werden. Damit sind Personen gemeint, die entweder über eine medizinische Ausbildung verfügen oder von jemandem mit medizinischer Ausbildung zur Durchführung unterwiesen wurden.

Auszug Anlage 1 Corona-Testverordnung NRW: Fachkundig sind Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung und Berufserfahrung im Bereich der Humanmedizin sowie des Gesundheits- und Rettungswesens, z. B. Ärztinnen und Ärzte, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, medizinisch-technische, anästhesietechnische, chirurgisch-technische oder operationstechnische Assistentinnen und Assistenten, Rettungsassistentinnen und -assistenten oder sonstige Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben.

Die Testergebnisse sind durch Bescheinigung mit Firmenstempel zu bestätigen und gelten dann auch offiziell, zum Beispiel für den Frisörbesuch. Weitere Informationen erhalten die Unternehmen nach ihrer Anmeldung beim Gesundheitsamt über das obenstehende Formular.

Genaue Infos und Anforderungen finden Sie in der Anlage zur Corona-Schutzverordnung des Landes NRW: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210408_anlage_1_zur_coronatestquarantaenevo.pdf

Um qualifizierte Testate auszustellen, also welche, die auch außerhalb Ihres Unternehmens gelten, müssen diese von medizinischen Fachpersonal oder besonders geschultem Personal durchgeführt werden.

Sollten Sie unter Ihren Mitarbeitern niemanden mit einer medizinischen Ausbildung haben, ist es möglich, einen oder mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Durchführung von Schnelltests zu qualifizieren. Diese Schulung muss sich an die Inhalte der Anlage 1 zur Corona-Testverordnung NRW (Link zuvor) halten und durch fachkundiges Personal, also jemandem mit medizinischer Ausbildung, durchgeführt werden.

Derzeit kennen wir zwei Möglichkeiten, Ihre Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen diesbezüglich zu schulen:

  • In Anlage 1 (unten) finden Sie externe Angebote zur Schulung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über keine medizinische Ausbildung verfügen. So bietet zum Beispiel das Deutsche Rote Kreuz Online-Schulungen an.
  • Sprechen Sie Ihren Betriebsarzt bzw. Ihre Betriebsärztin an.
    Jedes Unternehmen ist gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet, einen Betriebsarzt zu bestellen.

Alternativ können Sie auch auf die stationären oder Inhouse-Test-Angebote aus Anlage 1 zurückgreifen.

Bei der Durchführung der Tests ist auf die Einhaltung entsprechender Schutzmaßnahmen zu achten. Diese sollten durch eine Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen ermittelt und dokumentiert werden. Dies gilt auch für die Regelungen, welche Pflichten und Rechte getestete Mitarbeiter im Unternehmen haben. Im Anhang finden Sie ein Muster. Wir raten dazu, ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie Ihren Betriebsarzt hierzu anzusprechen.

Zur Frage der Gültigkeit von Testergebnissen gibt es unterschiedliche Auffassungen. Dies sollte ebenfalls in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Wir empfehlen, falls bei negativem Test etwaige Schutzmaßnahmen reduziert werden sollen, als Gültigkeit maximal 24 Stunden bzw. den jeweiligen Arbeitstag anzusetzen.

Fällt ein durch fachkundiges bzw. geschultes Personal durchgeführter Schnelltest oder ein durchgeführter Selbsttest positiv aus, muss möglichst zeitnah ein PCR-Kontrollabstrich erfolgen. Dieser sollte durch den Hausarzt erfolgen, Eigenquarantäne sollte durchgeführt werden.

Es ist ebenfalls möglich, Ihre Mitarbeiter in Testzentren, Arztpraxen und Apotheken testen zu lassen. Wichtig ist, dass dieses Testangebot zusätzlich zu den von der Bundesregierung finanzierten Bürgertests (Anspruch einmal pro Woche) erfolgt und die Kosten vom Unternehmen zu tragen sind.

Die meisten Stellen, die Bürgertests anbieten, bieten auch Tests für Mitarbeiter von Unternehmen an. Die Abrechnung erfolgt zumeist per Rechnung, zum Beispiel beim DRK Testzentrum über einen Coupon-Code bei der Terminvereinbarung.

Ebenso gibt es Anbieter, die hierfür nach Terminabsprache in die Unternehmen kommen. Diese, sowie die stationären Angebote, finden Sie in Anlage 1.

Anlagen
Hier bieten wir fortlaufend eine Liste mit Dienstleistern für derartige Angebote an. Wenn Sie selbst Corona-Tests für Mendener Unternehmen anbieten und hier aufgenommen werden möchten, schreiben Sie uns bitte eine Nachricht. Stationäre Angebote: Die meisten Stellen für Bürgertests bieten auch Tests für Mitarbeiter von Unternehmen an. Die Abrechnung erfolgt zumeist per Rechnung, zum Beispiel beim DRK Testzentrum über einen Coupon-Code bei der Terminvereinbarung.
Beauftragte Testzentren
Apotheke Köster Bieberweg 6 Menden https://www.apotheke -koester.de/ Schnelltest
Apotheke Köster Unnaer Straße 9 Menden https://www.apotheke -koester.de/ Schnelltest
Praxis für Ernährungstherapie und Gesundheitsberatung Klaus Gerling Horlecke 15 Menden http://www.ernaehrungs praxis-gerling.de/ oder 02373/9161202 Schnelltest
Physio Zentrum Menden GmbH Krankenhaus- weg 8 Menden https://www.physio zentrum-menden.de/ oder 02373/9197860 Schnelltest
DRK – Kreisverband Altena-Lüdenscheid im Bürgersaal Neumarkt 5 Menden https://www.schnelltest-drk-mk.de/ Schnelltest
EcoCare – Ecolog Deutschland GmbH Zum Eisenwerk 3 Menden https://buergertest.ecocare.center/ Schnelltest
Gerstmeyer/Hassenbürger Bahnhofstraße in Bösperde 7 Menden https://schnelltest-mk.de/teststelle/boesperde/ Schnelltest
MENDEN TESTET Drive In, Dr. Maß & Schmidt GbR Am Papenbusch 5 Menden https://www.menden-testet.de/ Schnelltest
In Vita Pflege Hönnetalstraße 53, Oberrödinghausen Menden Telefon: 02373 3958040 Schnelltest
Testende Arztpraxen
Praxis Sven Naujoks Körnerstraße 30 Menden cenkvf.anhwbxf@tzk.qr Schnell- & Labortest
Praxis Zia Pufke-Yusafzai Bodelschwingh- straße 60a Menden 02373/3111 Schnell- & Labortest
Praxis Dr. med. Dücker Kaiserstraße 27 Menden 02373/4477 Schnell- & Labortest
Praxis Dr. med. Leyendecker Baustraße 2a Menden 02373/18081 Schnell- & Labortest
Praxis Thiessen Baustraße 2a Menden 02373/18081 Schnell- & Labortest
Praxis Dr. med. Berndt Bieberberg 24 Menden 02373/84562 Schnell- & Labortest
Angebote von Dienstleistern, die zum Testen ins Unternehmen kommen: Angebote für die Schulung Ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Durchführung von qualifizierten Tests gemäß Corona-Schutzverordnung NRW:
  • Online-Ausbildung beim Deutschen Roten Kreuz Die Anmeldung zur Online-Schulung ist hier möglich. Die Schulung befähigt Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Mindestalter 18 Jahre), eigenständig Schnelltests durchzuführen. Während der Schulung wird auf alle Varianten von C-19-POC-Antigen-Tests eingegangen. Um praktisch unterwiesen zu werden, also das Durchführen der Mund-/Nasenabstriche zu üben, können Sie zusätzlich optional per E-Mail einen Termin beim DRK Kreisverband Iserlohn vereinbaren.
  • Apotheke Köster, Unnaer Straße 9, Menden https://www.apotheke-koester.de
  • Praxis für Ernährungstherapie und Gesundheitsberatung Klaus Gerling, gemeinsam mit Dr. med. Michels: Horlecke 15, Menden, www.ernaehrungspraxis-gerling.de, Telefon: 02373/9161202

Muster hier herunterladen

Auf Basis eines Musters der DGUV haben wir eine kurze und übersichtliche Gefährdungsbeurteilung für alle Maßnahmen rund um Corona im Unternehmen für Sie als Vorlage erstellt. Diese beinhaltet ebenfalls die Möglichkeit Schutzmaßnahmen (Schulung, PSA,…) für die Durchführung von Tests zu erfassen. Sie sind gemäß Arbeitsschutzgesetz als Unternehmen verpflichtet entsprechende Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Diese Vorlage soll es Ihnen ermöglichen, Ihrer Pflicht effektiv nachzukommen. Bitte sprechen Sie auch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. Ihren Betriebsarzt darauf an.

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