Wer wird gefördert?
Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/ Selbstständige tätig sind,ihren Hauptsitz in Nordrhein- Westfalen haben und ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.Was wird gefördert?
Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld)
Voraussetzung:
erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt.
Rechenbeispiel:
Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro oder der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde oder die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass) Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:
9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?
Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte: Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5 Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75 Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1 Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3 Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen. Auszubildende werden nur mitgezählt, solange durch ihre Anrechnung nicht die Förderobergrenze von 50 Beschäftigten überschritten wird. Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o.g. Stichtag einen laufenden Arbeitsvertrag hat/hatte.
Wie funktioniert das Antragsverfahren?
Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar. Bitte den Antrag nicht ausdrucken. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.
Der Link zum Antragsverfahren wird am Freitag hier und den Webseiten der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) zur Verfügung gestellt.
Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?
Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben. Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.Abgefragt wird zudem die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht. Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung. Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit. Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben.
Hinweis: Nordrhein-Westfalen fördert nach der Kleinbeihilfen Regelung des Bundes. Eine sogenannte De-Minimis-Erklärung ist nicht erforderlich. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller/die Antragsstellerin versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben.
Bis wann kann ich meinen Antrag stellen?
Anträge sind bis spätestens 30.04.2020 zu stellen.
Wie schnell wird ausgezahlt?
Zunächst wird ein elektronischer Bescheid übermittelt. Die Soforthilfe wird anschließend von der regional zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) nach Prüfung des Antrags unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Geschwindigkeit der Auszahlung von vielen Faktoren abhängig ist. Wir bemühen uns um eine schnelle und sofortige Auszahlung. Auszahlungen können nur bis zum 30.06.2020 erfolgen.
Reicht das Geld für alle?
Ja. Bund und Land sind darauf eingerichtet, dass alle Unternehmen mit den vorgenannten wirtschaftlichen und finanziellen Problemen das Programm in Anspruch nehmen können.